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Rechtsgebiet:

Das Jugendstrafrecht ist das Sonderrecht für jugendliche und heranwachsende Straftäter, die zur Tatzeit zwischen 14 und (einschließlich) 20 Jahre alt waren. Es ist vom sogenannten Erziehungsgedanken geprägt und sieht abweichend vom Erwachsenen-Strafrecht sowohl

Jugendstrafrecht

erzieherisch orientierte Rechtsfolgen vor, als auch zahlreiche Besonderheiten im Verfahrensrecht, die sich Dr. Sven Hufnagel als Verteidiger junger Straftäter seit vielen Jahren zu Eigen macht.

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​​Als Jugendstrafverteidiger sieht Dr. Sven Hufnagel seine Aufgabe darin, im Falle des eindeutigen Nachweises der vorgeworfenen Straftat die Rechtsfolgen auf ein erträgliches Maß (z.B. Sozialstunden) zu beschränken und zugleich die vielfach befürchteten Auswirkungen auf Ausbildungsplätze etc. zu berücksichtigen.

Geleitet wird er dabei von der Überzeugung, dass es sich bei Jugendkriminalität sehr häufig um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt, die nahezu unabhängig von der Gesellschaftsschicht auftreten können und den in seiner Entwicklung befindlichen jungen Menschen nicht gleich als richtigen Straftäter dastehen lassen.

Typische leichtere Jugendverfehlungen sind beispielsweise:

  • Ladendiebstahl (§§ 242, 243 StGB)

  • Sachbeschädigung (§§ 303 ff. StGB)

  • "einfache" Körperverletzung (§ 223 StGB)

  • Fahrten unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss (§§ 315c, 316 StGB, § 24a StVG)

  • Fahrten ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

  • Leistungserschleichung ("Schwarzfahren", § 265a StGB)

​​Daneben gibt es aber auch immer häufiger schwerer wiegende Delikte im Bereich

  • gefährliche oder schwere Körperverletzung (§§ 224 ff. StGB)

  • Betrug (§§ 263 ff. StGB)

  • Raub- und Erpressung ("Abrippen", §§ 259 ff. StGB)

  • Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB)

  • unerlaubtem Handel mit Betäubungsmitteln (§§ 29 ff. BtMG)

Bei der Verteidigung von Jugendlichen lohnt sich unbedingt das Drängen auf angemessene, erzieherische wirkende Sanktionen und bei Heranwachsenden der Kampf um die Anwendung des Jugendstrafrechts. 

Sofern es gewünscht ist, können Besprechungen in unserer Kanzlei stets mit einem oder beiden Elternteilen zusammen durchgeführt werden.

Tipps & Hinweise für Betroffene & Beschuldigte

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