top of page

Unser Spezial-Gebiet: Alkohol am Steuer
Sie sind betrunken gefahren? Wir helfen gerne!

Sie haben nach vorangegangenem Alkohol-Konsum ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und wurden dabei erwischt?Dann kann Ihnen - abhängig v. a. vom festgestellten "Alkohol-Pegel" - 

  • ein Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze (§ 24a Abs.1 StVG; Ordnungswidrigkeit), 

  • eine Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB; Straftat) oder

  • eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 StGB; Straftat)

vorgeworfen werden. Es drohen dann - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - Geldsanktionen zwischen 500 € und häufig vierstelligen, manchmal gar fünfstelligen Beträgen. Manchmal wird "nur" ein einmonatiges Fahrverbot verhängt, in anderen Fällen hingegen soll die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererlangung eines Führerscheins von oftmals etwa einjähriger Dauer angeordnet werden. Die Rechtsfolgen einer Fahrt unter Alkohol-Einfluss sind also ganz erheblich.

Die Verteidigung in solchen Verkehrsstrafsachen gehört zu den Spezial-Gebieten von Rechtsanwalt Dr. Sven Hufnagel. Er vertritt Mandanten in derartigen Fällen bundesweit vor allen Gerichten und weist Erfahrung aus mehreren hundert geführten Verfahren in mehr als 20 Jahren juristischer Laufbahn auf. Gerne hilft er auch Ihnen und bemüht sich um möglichst geringe Rechtsfolgen sowie ein minimal belastendes Verfahren. 

Wir haben zahlreiche Rechts-Tipps zu dem Thema "Alkohol am Steuer" zusammengestellt, mit denen Sie sich erste Informationen verschaffen können:

bottom of page