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Rechtsgebiet:
Körperverletzung &
sonstige Gewalt-Delikte

Ein weiterer Schwerpunkt unserer anwaltlichen Tätigkeit

Wenn bei zwei oder mehr Personen am gleichen Ort das Gemüt durchgeht, kommt es schnell zu körperlichen Auseinandersetzungen - insbesondere, wenn es zuvor zum Konsum von Alkohol und / oder Drogen kam. 

Wir vertreten häufig Beschuldigte im Strafverfahren beim Vorwurf von Körperverletzungshandlungen .  

Piratenflagge

​Schlägereien auf privaten Feiern, kommerziellen Festen oder auch im Zusammenhang mit Disko-Besuchen sind häufig gekennzeichnet durch eine Vielzahl widersprüchlicher Zeugenaussagen hinsichtlich der angeblichen Mitwirkungsbeiträge der Beschuldigten. Aussagen der - ihrerseits häufig stark alkoholisierten - Zeugen der "jeweiligen Lager" sind gegenüberzustellen und auf ihren Glaubhaftigkeitsgehalt hin zu überprüfen. Doch selbst bei gänzlich unbeteiligten Zeugen ist in unserer umfangreichen Praxis immer wieder festzustellen, dass zunächst für einen Beschuldigten belastend erscheinende Aussagen zu relativieren sind oder gar nicht auf eigenen Wahrnehmungen des Zeugen basieren, sondern auf Gesprächen mit anderen oder auch auf Schilderungen in den sozialen Medien. 

Die Gefahr, hier als Unschuldiger strafrechtlich belangt zu werden, weil man zur falschen Zeit am falschen Ort war, ist relativ groß. Durch intensive Zeugenvernehmung versucht der Anwalt dann der Verteidiger in der gerichtlichen Hauptverhandlung die wahren Geschehnisse ans Licht zu bringen. 

In Fällen der tatsächlichen und beweisbaren aktiven Beteiligung an Gewalt-Handlungen wird versucht, die drohenden Rechtsfolgen auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.  

Wir verteidigen Sie beim Vorwurf körperlicher Gewalt

Häufig ist der Tatvorwurf nicht beweisbar.

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DR. SVEN HUFNAGEL

RECHTSANWALT FÜR STRAFRECHT

CLAUDIA HUFNAGEL

RECHTSANWÄLTIN FÜR STRAFRECHT

Als Verteidiger übernimmt er regelmäßig Fälle u.a. aus den nachfolgenden Delikts-Gruppen: 

  • Körperverletzung (v.a. §§ 222, 223, 224, 226, 227, 229, 340 StGB) 

  • Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)

  • Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB)

  • Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114, 115 StGB)

  • räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)

  • Raub und räuberischer Diebstahl (§§ 249, 250, 251, 252, 316a StGB)

  • räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

Sie ist als Verteidigerin v.a. tätig bei 

  • Körperverletzung (v.a. §§ 222, 223, 224, 226, 227, 229, 340 StGB) 

  • Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)

Tipps & Hinweise für Beschuldigte bei Gewalt-Delikten

Grundsätzlich sollte niemand als Beschuldigter bei der Polizei vorschnell eine Aussage zu Protokoll geben - schon gar nicht, wenn er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht. Denn derartige Aussagen sind in der Regel nicht mehr zu korrigieren und haben häufig erhebliche Selbstbelastungs-Tendenz. Der bessere Weg ist es meist, zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.

Der frühestmöglich beauftragte Rechtsanwalt wird dann Akteneinsicht nehmen und nach sorgfältiger Prüfung in Absprache mit dem Beschuldigten die weitere Verteidigungstaktik ausarbeiten und gegebenenfalls dessen Aussage schriftlich vortragen. 

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