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Opfer-Beistandschaft & Nebenklage-Vertretung

Wer beispielsweise durch einen gezielten tätlichen Angriff, häusliche Gewalt oder sexuelle Übergriffe Opfer einer vorsätzlichen Straftat wird, ist häufig nicht nur physisch verletzt, sondern leidet in erheblichem Umfang auch psychisch unter der Tat. Ähnlich ergeht es auch Menschen, die durch einen schweren Verkehrsunfall binnen Sekunden aus ihrem normalen Leben herausgerissen werden. Der traurige Höhepunkt derartigen Leids wird sicherlich erreicht, wenn ein lieber Familienangehöriger gar durch rechtswidriges Handeln anderer getötet wurde. 

Neben den alltäglichen Problemen, die mit derartigen einschneidenden Ereignissen einhergehen und die Betroffenen immer wieder vor neue Herausforderungen stellen, wächst oftmals auch das dringende Bedürfnis, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen - sowohl in strafrechtlicher Hinsicht, als auch gegebenenfalls mit Blick auf Schadensersatz-Zahlungen. 

Leider ist in der Praxis sehr häufig ernüchternd festzuhalten, dass Menschen, die Straftaten der genannten Art zum Opfer fielen, nur als Zeugen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten dienen, sich ihre Rolle aber zugleich hierauf beschränkt. Zu beklagen ist, dass sie vielfach nicht einmal Informationen über den Stand des Strafverfahrens erhalten. 

Derartige Zustände, die erfahrungsgemäß zu erheblichen Frustrationen bei den Betroffenen führen, müssen aber nicht hingenommen werden. 

Damit Opfer nicht nur Zeugen bleiben ...

Oft gibt es nämlich die - leider noch immer weitgehend nicht bekannte - Möglichkeit, sich dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten als sogenannter Nebenkläger anzuschließen und hieran mit eigener anwaltlicher Unterstützung teilzunehmen. 

Daraus erwächst dann nicht nur das Recht, über seinen eigenen Anwalt Einsicht in die gegen den Beschuldigten geführte amtliche Akte zu nehmen und entsprechenden Kenntnisstand über das Verfahren zu erlangen. Das Opfer (oder der/die Hinterbliebene eines Getöteten) hat vielmehr dann eigene aktive Rechte in der gerichtlichen Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten. Von einem dauerhaften Anwesenheitsrecht reicht dies über Fragerechte bis hin zum Recht, eigene Beweisanträge zu stellen. Anträge zum Schutz des Opfers (z.B. Geheimhaltung der Wohnanschrift, Aussage in Abwesenheit des/der Angeklagten etc.) gehören ebenfalls dazu. 

Auf Wunsch kann noch im selben Strafverfahren mittels eines sogenannten Adhäsionsantrags über Schmerzensgeldansprüche mitverhandelt werden. 

Opfer von Straftaten sollten dringend die Erhebung einer Nebenklage erwägen und damit aus der ihnen angedachten passiven Rolle als bloße Zeugen heraustreten. Wir helfen mit langjähriger Erfahrung bei derartigem Vorhaben, sind Mitglieder des "Weissen Rings" und arbeiten auch mit anderen Opfer-Hilfsorganisationen (z.B. SEFRA, Darmstädter Hilfe etc.) zusammen. Nachfolgend geben wir Ihnen gerne erste Informationen dazu an die Hand.

Aktuelle Hinweise erhalten Sie auch über unseren Facebook-Auftritt "Opfer-Anwälte bundesweit" (hier).

In jedem Fall den richtigen Anwalt für Opferrecht an Ihrer Seite - bundesweit!

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DR. SVEN HUFNAGEL

Er übernimmt hauptsächlich die Vertretung von Opfern schwerer Gewalt-, Sexual- und Verkehrs-Straftaten. Kommt es zur Tötung eines nahestehenden Familienangehörigen, so vertritt er Hinterbliebene im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten als Nebenkläger im Strafverfahren gegen den mutmaßlichen Täter.

CLAUDIA HUFNAGEL

Sie ist die richtige Ansprechpartnerin für die Vertretung von Opfern, die bei schweren Verkehrsunfällen erheblich verletzt wurden. Gleichermaßen ist sie zuständig für Menschen, die anlässlich einer Schlägerei geschädigt wurden oder Opfer häuslicher Gewalt oder sexueller Übergriffe wurden. Gegebenenfalls kümmert sie sich auf Wunsch auch um die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen und Schmerzensgeld.

Wir helfen Ihnen somit gerne, wenn Sie oder enge Familienangehörige (Eltern, Kinder, Ehegatten / Lebenspartner) insbesondere zum Opfer eines der nachfolgend genannten Delikte geworden sind:

  • sexueller Missbrauch (§§ 174-176b, 182 StGB)

  • sexuelle Nötigung / Vergewaltigung (§§ 177, 178 StGB)

  • Mord (§ 211 StGB)

  • Totschlag (§§ 212, 213 StGB)

  • fahrlässige Tötung (§ 222 StGB, z.B. bei einem Verkehrsunfall)

  • Körperverletzung (§§ 223-226a, 229 StGB)

  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

  • Raub oder räuberischer Diebstahl mit/ohne Todesfolge (§§ 251, 252 StGB)

  • Brandstiftung mit Verletzungs- oder Todesfolge (§§ 306b, 306c StGB)

  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

  • verbotene Kraftfahrzeugrennen mit Verletzungs- oder Todesfolge (§ 315d StGB)

Tipps & Hinweise zum Beitritt von Opfern als Nebenkläger

Das Nebenklageverfahren ist vielschichtig und unterliegt umfangreichen gesetzlichen Regelungen (§§ 395-402 StPO). Ob die Voraussetzungen für einen Beitritt des Opfers zum Strafverfahren gegen den vermeintlichen Täter vorliegen, ob gegebenenfalls hierin zugleich Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können und wie es um die Kostenfrage steht, bedarf daher stets der Prüfung im jeweiligen Einzelfall. 

Dies führt dazu, dass die hier erteilten Informationen nur einer ersten Orientierung dienen können. Eine anwaltliche Beratung können und sollen sie hingegen nicht ersetzen. 

Sprechen Sie uns daher gerne an, damit wir die Möglichkeiten einer Opfer-Vertretung und den konkreten Bedingungen Ihres Falls prüfen und erörtern können. 

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