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BETÄUBUNGSMITTEL-STRAFRECHT
Handlungen im Zusammenhang mit Drogen sind im Betäubungsmittelgesetz (§§ 29, 29a, 30, 30a, 30b BtMG) umfassend unter Strafe gestellt. Verboten wird dort nahezu alles mit Ausnahme des rein selbstgefährdenden Konsums. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erfasst somit sowohl das kriminelle Handeln der Dealer, als auch das des "kleinen Abnehmers" von Betäubungsmitteln.
Es drohen insbesondere bei Handlungen mit "nicht geringen Mengen" empfindliche Freiheitsstrafen. Deswegen, aber auch wegen zahlreicher verfahrensrechtlicher Besonderheiten ist dringend eine kompetente anwaltliche Verteidigung schon zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens zu empfehlen.
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