BETÄUBUNGSMITTEL-STRAFRECHT
Handlungen im Zusammenhang mit Drogen sind im Betäubungsmittelgesetz (§§ 29, 29a, 30, 30a, 30b BtMG) umfassend unter Strafe gestellt. Verboten wird dort nahezu alles mit Ausnahme des rein selbstgefährdenden Konsums. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erfasst somit sowohl das kriminelle Handeln der Dealer, als auch das des "kleinen Abnehmers" von Betäubungsmitteln.
Es drohen insbesondere bei Handlungen mit "nicht geringen Mengen" empfindliche Freiheitsstrafen. Deswegen, aber auch wegen zahlreicher verfahrensrechtlicher Besonderheiten ist dringend eine kompetente anwaltliche Verteidigung schon zu einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens zu empfehlen.

ZEUGEN-BEISTAND
In der Regel besteht für einen Zeugen das Recht, die Vernehmung durch die Polizei, Staatsanwaltschaft oder das Gericht im Beisein eines von ihm gewählten anwaltlichen Vertreters durchzuführen.
Dr. Sven Hufnagel sorgt als Zeugenbeistand dafür, dass seine Mandanten bei derartigen Befragungen nicht in die Enge getrieben und durch vernehmungstaktisches Vorgehen zu Aussagen getrieben werden, die ihnen selbst schaden können.
Aktueller Hinweis vom 08.09.2025:Eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit unserer KanzleiAufgrund technischer und organisatorischer Unzulänglichkeiten unseres Festnetz- und Internet-Anbieters (Deutsche Telekom) im Zuge der Umstellung auf das Glasfaser-Netz ist unsere Kanzlei unter den gewohnten Rufnummern 06021-21322 und 21323 sowie per Fax unter 06021-21324 allenfalls eingeschränkt erreichbar.Anrufer erhalten entweder ein dauerhaftes Freizeichen oder aber eine Meldung mit dem sinngemäßen Inhalt, dass die gewählten Nummern derzeit nicht erreichbar sind. Nachdem damit aber nicht zugleich der Hinweis des Anbieters einhergeht, dass es um allein in seiner Sphäre liegende Umstände geht, erfahren Anrufer nicht, dass wir von ihrem Versuch der Kontaktaufnahme nichts mitbekommen können. Auch hat man es dort bislang entgegen unserer drängenden Forderung nicht hinbekommen, wenigstens eine Rufnummer-Weiterleitung auf eines unserer Notfall-Handys zu schalten. Wir bitten die damit einhergehenden, nicht von uns zu verantwortenden und leider auch nicht ohne Zutun des besagten Anbieters zu beseitigenden Umstände zu entschuldigen.Gerne können Sie uns unter der Adresse anwalt@dr-hufnagel.de eine E-Mail zusenden, dort Ihren Namen, Ihre Rückrufnummer, ggf. ein bereits bestehendes Aktenzeichen angeben und nach Möglichkeit in kurzen Worten Ihr Anliegen schildern. Wir werden Sie dann gerne über ein Mobiltelefon so zeitnah wie möglich zurückrufen, bitten aber auch insofern zugleich um Verständnis dafür, dass uns dies nicht stets am Tag Ihrer Kontaktaufnahme zu uns möglich ist, da die beschriebene Ausnahme-Situation die Arbeitsabläufe in unserer Kanzlei massiv verkompliziert und zeitaufwändiger gestaltet. Wundern Sie sich bitte auch nicht darüber, dass derartige Anrufe vorübergehend mit unterdrückter Rufnummer erfolgen, da hierfür auch unsere privaten Handys verwendet werden. Wir hoffen sehr darauf, dass der Telefonanbieter endlich aufgrund entsprechenden Nachdrucks von uns seine vertraglichen Leistungen zu erbringen vermag und wir dann auch für Sie wieder wie gewohnt telefonisch erreichbar sind. Es ist erschreckend zu erfahren, dass sich ein Telekommunikationsanbieter bei Problem-Meldungen wie im vorliegenden Fall tagelang (!) Zeit für die Lösung lässt und natürlich werden wir rechtliche Konsequenzen hieraus ziehen. Ihr Team der Kanzlei Dr. Hufnagel Rechtsanwälte

